Atzwanger, Kobzina, Zögernitz: Nationalrats-Geschäftsordnung

2.Auflage - Mit Anmerkungen

Manz, Sonderausgabe 58, Wien, Manz 1990

 

 

§7 Klubs

 

Bildung von Klubs')

 

§ 7. Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei2) haben das Recht, sich in einem Klub3)4) zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates zusammen­schließen. Die Ergebnisse der Konstituierung5) eines Klubs sowie Veränderungen6) derselben sind dem Präsidenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.7)

 

(idF BGBl 1988/720)

 

1)          Die Gesetzgebung des Bundes wird gern Art 24 B-VG vom NR gemeinsam mit dem BR ausgeübt. Der NR selbst ist, wie An 24 B-VG und andere Best des B-VG eindeutig erkennen lassen ein Kollegialorgan, das aus Abg wahlw Parteien gebildet wird und dem ferner          das Vorhandensein dreier Präs und der PanDion immanent ist. Der NR selbst einschließlich seiner Teilorgane, wie sie eben aufgezählt worden sind, ist zweifellos ein Staatsorgan iS der herr­schenden Rechtslehre.

 

Dem Organbegriff ist wesentlich, daß ihm ein vom Willen der Angehörigen der Verbandsperson unterschiedener, der Verbandsper-son selbst eigentümlicher Wille und damit auch eine der Verbandsper­son zurechenbare Handlung durch eine ausdrückliche Rechtsnorm des Inhaltes vermittelt wird, daß ein von bestimmten hiezu berufenen Personen in bestimmter Form gesetzter Willensakt der Verbandsper­son selbst und nicht der oder den für sie handelnden physischen Personen zugerechnet wird. (Vgl hiezu etwa Ke/sen, ,,Hauptprobleme der Staatsrechtslehre", Tübingen 1911, 176, und Herrnritr, ,,Grundleh­ren des Verwaltungsrechtes", Tübingen 1921, 2.)

 

Die Klubs der Abg einer wahlw Partei können nicht als rechtlicher Bestandteil des Staatsorgans NR angesehen werden, weil sie an der Willensbildung dieses Staatsorgans nicht mitzuwirken haben, sondern lediglich Abg derselben wahlw Partei berechtigt sind, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Um die Anerkennung als Klub zu erhalten, ist eine gewisse Mindestzahl von Abg derselben wahlw Partei notwendig. Schon aus dieser letzten Best geht zweifels­(frei hervor, daß die Klubs der wahlw Parteien keinen rechtlichen Bestandteil des Staatsorgans NR bilden, daß die Willensbildung des NR vorn Vorhandensein eines Klubs unabhängig ist und keineswegs Abg aller wahlw Parteien solche Klubs bilden. Staatliche Beh iS des B-VG können die Klubs der wahlw Parteien, abgesehen davon, daß sie keine rechtlichen Bestandteile des Staatsorgans NR sind, schon

 

48

 

deshalb nicht sein, weil ihnen durch die Rechtsordnung keine Aufgaben der beh Vollziehung zugewiesen sind.

 

Zur Frage der Rechtspersönlichkeit der pan Klubs hat das DM1] ZI 3200/41/1/79 v 17.12. 1979 die Auffassung vertreten, daß den Klubs - obwohl ihnen der Gesetzgeber durch keine ges Best ausdrück­lich Rechtspersönlichkeit zuerkannt hat - jedenfalls in dem durch dieses G und durch das BG v 26. 11. 1963, BGBI 286,*) mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlw Parteien im NR erleichtert wird, gezogenen Rahmen Rechtspersönlichkeit zukommt. Auf Grund des letztgenannten 6 haben die Klubs Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen bei Erfüllung ihrer parl Aufgaben erwachsenden Kosten. Daraus folgt, daß die Klubs auch Träger von Vermögen sein können und ihnen auch die Fähigkeit zugebilligt werden muß, Rechtsgeschäfte, wie etwa Werk- oder Dienstverträge, zu schließen. In diesem Umfang kommt ihnen auch Parteifähigkeit im gerichtlichen Verfahren zu.

 

2)       Demnach ist die Voraussetzung eines solchen Zusammen­schlusses, daß der Klub nur Abg umfaßt, die auf Grund von Wahlvorschlägen derselben wahlw Partei in den NR gewählt worden sind. Abweichend davon § 7 3. Satz. Mitglieder eines Klubs iS des 6 können demnach nur Abg zum NR sein.

 

Den parl Klubs gehören über die ges Best hinaus auch Mitglie­der des BR an.

 

Nach den Best des BezügeG (§ 8) stehen den Klubobmännern -auch einem geschäftsführenden Klubobmann  neben dem AbgBezug für die Dauer ihrer Funktion eine Amtszulage zu. Weiters haben die Mitglieder der parl Klubs Anspruch auf Ersatz von im 6 angeführten Reisekosten, die ihnen anläßlich der Anreise zu einer Klubtagung entstehen (§18 Abs 3 leg cit).

 

3) Gern Art 30 Abs 5 B-VG kann der Präs des NR den parl Klubs zur Erfüllung parl Aufgaben Bed der ParlDion zur Dienstlei­stung zuweisen. Bed, die iS dieser verfassungsgesetzlichen Vorschriften den parl Klubs zur Verfügung gestellt wurden, unterliegen nicht dem sich aus Art 20 Abs 1 B-VG ergebenden Weisungsrecht des Präs des NR und der leitenden Bed der ParlDion.

Daraus folgt, daß die Verwendung von Bed zum Teil für Aufgaben in der ParlDion einerseits und zum Teil in einem der parl Klubs anderseits unzulässig ist.

 

4) Hinsichtlich der Kostenbeiträge an parl Klubs aus öff Mitteln auf Grund des KlubfinanzierungsG 1985 s § 14 Anm II.

 

5) Das G spricht von ,,Konstituierung", ohne näher auszufüh­ren, was darunter zu verstehen ist. Geht man nun davon aus, daß unter ,,Konstituierung eines Ausschusses" (§ 34) dessen erstmaliger Zusam­mentritt und die Wahl der Ausschußorgane zu verstehen ist, und zieht

           

*) nunmehr Klubfinanzierungs(3 1985(s§ I4Anm  1).

 

49

 

man weiters in Betracht, daß Abg der gleichen wahlw Partei das Recht - aber nicht die Pflicht - haben, sich zu einem Klub zusammenzu­schließen, folgt daraus, daß die Konstituierung eines Klubs die Feststellung, welche Abg diesem angehören und die Wahl der Kluborgane umfaßt. Das G nennt als Kluborgan lediglich den KlubObm (§ 8). Demnach ist ein Klub nur verpflichtet, einen Klub­Obm zu bestellen. Die Wahl weiterer Funktionäre liegt im Ermessen des Klubs.

 

6)       Darunter sind nach den Erl 1988 neben einer Veränderung in der Zahl der Mitglieder-Klubstärke auch Änderungen in der Bezeich­nung des Klubs und bei den Klubfunktionären zu verstehen. Verände­rungen der Klubstärke können insb für die Zusammensetzung der Ausschüsse (s § 32 Abs 1) von Bedeutung sein.

 

7) Die Mitteilung über die Klubkonstituierung hat demnach Angaben darüber zu enthalten, welche Abg dem Klub angehören und wer als KlubObm bestellt wurde. Weiters wird zweckmäßigerweise mitzuteilen sein, welche weiteren Funktionäre der Klub bestellt hat sowie unter welcher Bezeichnung der Klub in Erscheinung tritt.