Atzwanger, Kobzina,
Zögernitz: Nationalrats-Geschäftsordnung
2.Auflage - Mit Anmerkungen
Manz, Sonderausgabe 58, Wien,
Manz 1990
§7 Klubs
Bildung von Klubs')
§ 7.
Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei2) haben das Recht, sich
in einem Klub3)4) zusammenzuschließen. Für die
Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens fünf
Mitgliedern erforderlich. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei
angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrates
zusammenschließen. Die Ergebnisse der Konstituierung5) eines Klubs
sowie Veränderungen6) derselben sind dem Präsidenten unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.7)
(idF BGBl 1988/720)
1) Die Gesetzgebung des Bundes wird gern Art 24 B-VG vom NR gemeinsam mit
dem BR ausgeübt. Der NR selbst ist, wie An 24 B-VG und andere Best des B-VG
eindeutig erkennen lassen ein Kollegialorgan, das aus Abg wahlw Parteien
gebildet wird und dem ferner das
Vorhandensein dreier Präs und der PanDion immanent ist. Der NR selbst
einschließlich seiner Teilorgane, wie sie eben aufgezählt worden sind, ist
zweifellos ein Staatsorgan iS der herrschenden Rechtslehre.
Dem Organbegriff ist wesentlich, daß ihm ein vom Willen der
Angehörigen der Verbandsperson unterschiedener, der Verbandsper-son selbst
eigentümlicher Wille und damit auch eine der Verbandsperson zurechenbare
Handlung durch eine ausdrückliche Rechtsnorm des Inhaltes vermittelt wird, daß
ein von bestimmten hiezu berufenen Personen in bestimmter Form gesetzter
Willensakt der Verbandsperson selbst und nicht der oder den für sie handelnden
physischen Personen zugerechnet wird. (Vgl hiezu etwa Ke/sen, ,,Hauptprobleme
der Staatsrechtslehre", Tübingen 1911, 176, und Herrnritr, ,,Grundlehren
des Verwaltungsrechtes", Tübingen 1921, 2.)
Die Klubs der Abg
einer wahlw Partei können nicht als rechtlicher Bestandteil des Staatsorgans NR
angesehen werden, weil sie an der Willensbildung dieses Staatsorgans nicht
mitzuwirken haben, sondern lediglich Abg derselben wahlw Partei berechtigt
sind, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Um die Anerkennung als Klub zu
erhalten, ist eine gewisse Mindestzahl von Abg derselben wahlw Partei
notwendig. Schon aus dieser letzten Best geht zweifels(frei hervor, daß
die Klubs der wahlw Parteien keinen rechtlichen Bestandteil des Staatsorgans NR
bilden, daß die Willensbildung des NR vorn Vorhandensein eines Klubs unabhängig
ist und keineswegs Abg aller wahlw Parteien solche Klubs bilden. Staatliche Beh
iS des B-VG können die Klubs der wahlw Parteien, abgesehen davon, daß sie keine
rechtlichen Bestandteile des Staatsorgans NR sind, schon
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deshalb nicht sein, weil
ihnen durch die Rechtsordnung keine Aufgaben der beh Vollziehung zugewiesen
sind.
Zur Frage der Rechtspersönlichkeit
der pan Klubs hat das DM1] ZI 3200/41/1/79 v 17.12. 1979 die Auffassung
vertreten, daß den Klubs - obwohl ihnen der Gesetzgeber durch keine ges Best
ausdrücklich Rechtspersönlichkeit zuerkannt hat - jedenfalls in dem durch
dieses G und durch das BG v 26. 11. 1963, BGBI 286,*) mit dem die Tätigkeit der
Klubs der wahlw Parteien im NR erleichtert wird, gezogenen Rahmen
Rechtspersönlichkeit zukommt. Auf Grund des letztgenannten 6 haben die Klubs
Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der ihnen bei Erfüllung ihrer parl
Aufgaben erwachsenden Kosten. Daraus folgt, daß die Klubs auch Träger von
Vermögen sein können und ihnen auch die Fähigkeit zugebilligt werden muß,
Rechtsgeschäfte, wie etwa Werk- oder Dienstverträge, zu schließen. In diesem
Umfang kommt ihnen auch Parteifähigkeit im gerichtlichen Verfahren zu.
2) Demnach ist die Voraussetzung eines solchen Zusammenschlusses,
daß der Klub nur Abg umfaßt, die auf Grund von Wahlvorschlägen derselben wahlw
Partei in den NR gewählt worden sind. Abweichend davon § 7 3. Satz. Mitglieder
eines Klubs iS des 6 können demnach nur Abg zum NR sein.
Den parl Klubs
gehören über die ges Best hinaus auch Mitglieder des BR an.
Nach den Best
des BezügeG (§ 8) stehen den Klubobmännern -auch einem geschäftsführenden
Klubobmann neben dem AbgBezug für die
Dauer ihrer Funktion eine Amtszulage zu. Weiters haben die Mitglieder der parl
Klubs Anspruch auf Ersatz von im 6 angeführten Reisekosten, die ihnen anläßlich
der Anreise zu einer Klubtagung entstehen (§18 Abs 3 leg cit).
3) Gern Art 30 Abs 5 B-VG kann der Präs des NR den parl Klubs zur
Erfüllung parl Aufgaben Bed der ParlDion zur Dienstleistung zuweisen.
Bed, die iS dieser verfassungsgesetzlichen Vorschriften den parl Klubs zur
Verfügung gestellt wurden, unterliegen nicht dem sich aus Art 20 Abs 1 B-VG
ergebenden Weisungsrecht des Präs des NR und der leitenden Bed der ParlDion.
Daraus folgt,
daß die Verwendung von Bed zum Teil für Aufgaben in der ParlDion einerseits und
zum Teil in einem der parl Klubs anderseits unzulässig ist.
4) Hinsichtlich
der Kostenbeiträge an parl Klubs aus öff Mitteln auf Grund des
KlubfinanzierungsG 1985 s § 14 Anm II.
5) Das G spricht von ,,Konstituierung", ohne näher auszuführen,
was darunter zu verstehen ist. Geht man nun davon aus, daß unter ,,Konstituierung
eines Ausschusses" (§ 34) dessen erstmaliger Zusammentritt und die Wahl
der Ausschußorgane zu verstehen ist, und zieht
*) nunmehr Klubfinanzierungs(3 1985(s§ I4Anm 1).
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man weiters in Betracht, daß
Abg der gleichen wahlw Partei das Recht - aber nicht die Pflicht - haben, sich
zu einem Klub zusammenzuschließen, folgt daraus, daß die Konstituierung eines
Klubs die Feststellung, welche Abg diesem angehören und die Wahl der Kluborgane
umfaßt. Das G nennt als Kluborgan lediglich den KlubObm (§ 8). Demnach ist ein
Klub nur verpflichtet, einen KlubObm zu bestellen. Die Wahl weiterer
Funktionäre liegt im Ermessen des Klubs.
6) Darunter sind nach den Erl 1988 neben einer Veränderung in der
Zahl der Mitglieder-Klubstärke auch Änderungen in der Bezeichnung des Klubs
und bei den Klubfunktionären zu verstehen. Veränderungen der Klubstärke können
insb für die Zusammensetzung der Ausschüsse (s § 32 Abs 1) von Bedeutung sein.
7) Die Mitteilung über die Klubkonstituierung hat demnach
Angaben darüber zu enthalten, welche Abg dem Klub angehören und wer als KlubObm
bestellt wurde. Weiters wird zweckmäßigerweise mitzuteilen sein, welche
weiteren Funktionäre der Klub bestellt hat sowie unter welcher Bezeichnung der
Klub in Erscheinung tritt.