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Der Europäische Gerichtshof Im EG-Vertrag markieren die Artikel 220 bis 245 die Zuständigkeiten des Gerichtshofs. Diese erstrecken sich auf die erste Säule des Maastrichter Vertrages. Keine Kompetenz kommt dem EuGH bei der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik und bei der Zusamenarbeit in den Bereichen Jusitz und Inneres zu. (Schaubild 4.13) Weitere Institutionen der Europäischen Union Wirtschafts- und Sozialausschuss Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) besteht seit 1958; sein Sekretariat befindet sich in Brüssel. Er muss vom Rat und von der Kommission in wirtschaftlichen und sozialen Angelgenheiten gehört werden. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Berücksichtigung seines Standpunktes seitens des Rats, der Kommission oder des Parlaments. Ausschuss der Regionen (AdR) Der Ausschuss der Regionen wurde 1994 mit Sitz in Brüssel gegründet; die Initiative seiner Gründung ging von deutschen Bundesländern aus; er hat beratende Funktion, er muss bei ragen der Struktur- und Regionalpolitik, der Kulturförderung, der Berufsbildung etc. gehört werden. Der Europäische Bürgerbeauftragte Das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und die Europäische Zentralbank (EZB) Die Europäische Investitionsbank
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