Österreich und die EU - Österreich und die Welt
Seminar in politischer Bildung

Das Institutionensystem der Europäischen Union

Hauptmerkmale:

  • Intergouvernementalismus
  • Supranationalismus

Die EU markeirt ein vielschichtiges politisches System, das am besten mit dem Begriff "Netzwerk" umschrieben wird, es ist weniger hierarchisch, als komplex gegliedert.

(Schaubild 4.1: Leitbilder der europäischen Integration)

(Schaubild 4.2: Typische Organisationsformen)

Vier charakteristische Merkmale der EU:
1. Prozess
2. Institutionen
3. Mehrebenenstruktur
4. Gleichheit bei Ungleichheit

ad 1:
Entwicklung von einem sektoralen zu einem gemeinsamen Markt,
später zu einer Wirtschaftsgemeinschaft,
dann zur Europäischen Union,
die noch im Werden ist.
Der Unterschiedlichkeit der Politikbereiche stand jedoch personelle Konstanz entgegen.
Durch erhöhte Kommunikation konnten Verhandlungskosten verringert werden.

ad 2:
Einmalige Konstellation institutionellen Gefüges supranationaler und intergovernementeller Institutionen: Kommission, EU-Parlament, EU-Gerichtshof, EU-Rat, Ministerrat und EPZ. Die supranationalen Organe treiben die Integration voran.

ad 3:
Realistische Schule (Morgenthau, Aron)
neoliberale Schule (Gilpin, Waltz, Stein)
funktionalistische Schule (Mitrany, Haas, Lindberg)
Neofunktionalismus (Haas)
Der politische Prozess der EU beruht auf verschiedenen, sich vermischenden Politikebenen, auf unterschiedlichen Akteuren und auf diversifizierten Themenbereichen; er kann als Miltiebenen-, Multiagenten-, und Multithemenunternehmen beschrieben werden.

ad 4:
Schutz der Minderheiten durch homogenisierende, ausgleichende Prinzipien, erwirkt durch institutionelle Prozeduren und durch Umverteilung bestimmter Ressourcen (basierend auf föderalistsicher Denkschule); entscheidend ist die Trennung von wirtschaftlichem Gewicht und Entscheidungsmacht.

Formaljuristisch besteht das Institutionensystem der EU aus fünf Organen:
1. Ministerrat und Rat der EU (zusammengefasst in einer Institution)
2. Europäische Kommission
3. Europäisches Parlament
4. Europäischer Gerichtshof
5. Europäischer Rechnungshof

Das Verfassungs- und Normensystem der EU

Basis:
a) Gründungsverträge von EGKS, Euratom und EWG
b) Änderungen durch die Einheitliche Europäische Akte
c) Vertrag über die EU (Maastricht)
d) Vertrag von Amsterdam
e) Vertrag von Nizza

Die drei Gründungsverträge gelten auch nach dem EU-Vertrag weiter; Rechtsakte müssen nach geltendem EU-Verständnis aus den Gründungsverträgen folgen.

(Schaubild 4.3: So funktioniert die EU)

(Schaubild 4.4: Einteilung der EG-Rechtshandlungen)

(Tab. 4.1:Umsetzung von Richtlinien in nationale Gesetze bis Ende 1995)

(Schaubild 4.5: Aufgaben der EG-Organe)

(Tab. 4.2: Stimmen und Stimmengewichtungen in den EU-Organen)

Dem Verfassungsrecht nachgeordnet sind die Rechtsakte der EU,die drei Typen aufweisen:

1. Verordnungen (Rechtsvereinheitlichung) geltenfür alle EU-Mitgleider und stehen über nationalem Recht.

2. Richtlinien dienen der Rechtsangleichung. Als verbindlich wird nur das angestrebte politische Ziel erklärt, über die Vewirklichung bestimmen die Parlamente mit.

3. Entscheidungen regeln verbindlich Einzelfälle, sie gelten unmittelbar, können jedoch von den Mitgliedsstaaten individuell umgesetzt werden.

Gemeinschaftsrecht versus nationales Recht

Überblick über die europäischen Institutionen

1.
a) Ministerrat, auch "Der Rat" oder "Rat der Europäischen Union"
b) Europäische Rat

Jeweils 15 Mitglieder; der Ministerrat besteht aus den nationalen Fachministern und gilt als das wichtigste gesetzgebende Organ der EU; der Europäische Rat setzt sich aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten zusammen und trifft sich zweimal jährlich bei den EU-Gipfeln; er legt die Leitlinien der Gemeinschaftspolitik fest.

2. Die Europäische Kommission (von ihr gehen Gesetzesinitiativen aus, sie übernimmt die Verwaltung und repräsentiert die EU in internationalen Gremien.

3. Das Europäische Parlament hat derzeit 626 Abgeordnete und beteiligt sich an verschiedenen Rechtsakten; es hat keine volle legislative Macht.

4. Der Europäische Gerichtshof sorgt für die Einhaltung des EU-Rechts.

5. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss umfasst 222 Vertreter nichtstaatlicher Organisationen und kann als beratendes Gremium zu Gemeinschaftsentscheidungen herangezogen werden.

6. Der Ausschuss der Regionen, ebenfalls 222 Vertreter europäischer Gebietskörperschaften, steht dem Rat und der Kommission beratend zur Seite.

7. Der Europäische Rechnungshof (formaljuristisch das fünfte Organ der EU) überwacht die Haushaltsführung der EU.

Prozeduraler Codex, die sogenannte Gemeinschaftsmethode

Je nach Politikbereich kann ein gewisses Übergewicht entweder der supranationalen oder der intergovernementalen Instituionen beobachtet werden.

Ein beträchtliches Demokratie- bzw. Legitimationsdefizit besteht in der Tatsache, dass weder die Kommission noch der Rat vor dem Europäischen Parlament verantwortlich sind.

Dieses Defizit wird verstärkt durch das Fehlen der Transparenz politischer (Entscheidungs)Prozesse.

Dass Brüssel eine übergrosse Bürokratie aufgebaut habe, stimmt von den Beschäftigungszahlen her nicht:
Im Jahr 2000 wurden insgesamt 30.035 Personen beschäftigt:

  • Kommission: 21.703
  • Rat: 2.648
  • Parlament: 4.126
  • Gerichtshof: 1.006
  • Rechnungshof: 552


 

 

 

 

 

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